AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Novoplastik Produktions- und Vertriebs-GmbH

Stand: Februar 2023


I. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.
  2. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Angebote sind freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
  3. Unsere allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftige Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführen.
  4. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Bedingungen sollen schriftlich vereinbart werden.

II. Preise

  1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk bzw. nach Vereinbarung frei Haus und gelten zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
  2. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Käufer nicht unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Empfang widerspricht.
  3. Sollten wir während der Dauer der Vertragslaufzeit unsere Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, so kommen für die noch abzunehmenden Mengen die veränderten Preise zur Anwendung. Im Fall der Erhöhung der Preise ist der Käufer berechtigt, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurück zu treten. Der Rücktritt wirkt sich nicht auf Lieferungen aus, die vor der Preiserhöhung erfolgt sind.

III. Anwendungstechnische Beratung

Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte
über Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen
und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Dies
gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt
werden, die nicht von uns bezogen wurden.

IV. Lieferung

  1. Wenn nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab unserem Werk oder Auslieferungslager. Erfüllungsort ist unser Werkssitz in Hockenheim.
  2. Im Falle der Abholung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen mit der Mitteilung der Bereitstellung auf den Besteller über.
  3. Bei Versendung der Ware auf Wunsch des Bestellers geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, wir nicht Transport oder Installation zu übernehmen haben, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand zum Versand bereit ist und wir dies dem Besteller angezeigt haben.
  4. Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbar Risiken versichert.
  5. Die Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  6. Dem Besteller zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
  7. Lieferfristen werden individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtlichen, neue Lieferfristen mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfristen nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wie im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Die Rechte des Bestellers nach VII. dieser allgemeinen Lieferung- und Zahlungsbedingungen und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht zum Beispiel aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder nach Erfüllung, bleiben unberührt.
  8. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Lieferung restentleert zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht, solange diese nicht an den Liefere' zurückgelangt ist, zu Lasten des Bestellers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
  9. Einwegverpackungen werden nicht von uns zurückgenommen, stattdessen nennen wir dem Besteller einen Dritten, der die Verpackungen entsprechend der Verpackungsverordnung einem Recycling zuführt.

V. Zahlung

  1. Der Rechnungsbetrag ist zum Fälligkeitstermin ohne Abzug zu zahlen. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstag auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können. Skonti und Rabatte werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung gewährt. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist ausgeschlossen, soweit andere fällige Rechnungen noch nicht bezahlt worden sind.
  2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt sowohl uns als auch dem Besteller unbenommen.
  3. Die Hergabe von Wechseln ist keine Barzahlung und nur mit unserer vorherigen Zustimmung zahlungshalber zulässig. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als ein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers (vgl. Ziffer VII. dieser allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen) unberührt. Auf Nichtkaufleute findet die vorstehende Nummer 4 keine Anwendung.
  5. Die Nichtbezahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, welche auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsabschluss schließen lassen, berechtigen zur sofortigen Fälligstellung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor, ist der Besteller Kaufmann, gilt folgendes: Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in laufende Rechnung aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Kaufpreisforderungen gelten trotz Zahlung solange als nicht erloschen, als eine von uns in diesem Zusammenhang übernommene wechselmäßige Haftung - wie zum Beispiel im Rahmen eines Scheck-Wechsel-Verfahrens - fortbesteht.
  2. Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass hieraus für uns eine Verbindlichkeit entsteht. Für den Fall der Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, überträgt der Käufer schon jetzt zur Sicherung unserer Forderung auf uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen mit der Maßgabe, dass der Käufer die neue Sache für uns verwahrt.
  3. Der Käufer ist berechtigt, über die Erzeugnisse im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns rechtzeitig nachkommt.
  4. Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Verbindet oder vermischt der Besteller die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen an.
  5. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
  6. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
  7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 v.H., so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
  8. Das Recht des Käufers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse sowie zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er die Zahlung einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät. Treten diese Voraussetzungen ein, sind wir berechtigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts die sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen.
  9. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Käufer auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofortige Bezahlung sämtlicher offenen Rechnungen verlangen.

VII. Gewährleistung und Haftung

  1. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist die ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.
  2. Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns innerhalb von 7 Tagen nach Ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  3. Der Besteller hat - erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung - zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden.
  4. Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir alle zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sind wir zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben oder schlägt ansonsten die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
  5. Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde bzw. das Produkt keine abweichende Mindesthaltbarkeitsfrist ausweist, können Gewährleistungsansprüche innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht, wenn die Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Diese Frist gilt außerdem nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer Seite oder unserer Erfüllungsgehilfen, diese Ansprüche verjähren nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften
  6. Im Falle des Unternehmensrückgriffs (§ 478 BGB) sind wir berechtigt, Rückgriffsrechte des Käufers mit Ausnahme der Ansprüche auf Neulieferung der Ware und Aufwendungsersatz abzulehnen, sofern wir dem Käufer für den Ausschluss seiner Rechte einen gleichwertigen Ausgleich einräumen. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, ohne dass ein Ausgleich einzuräumen ist.
  7. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht eingeschränkt.
  8. Werden Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten, die nicht von uns bezogen wurden, dem gelieferten Produkt beigemischt oder zusammen mit ihm verwendet besteht Gewährleistung nur wenn diese Komponenten mängelfrei und geeignet waren.
  9. Im Übrigen gelten, soweit hier nicht anders geregelt, für beide Seiten die gesetzlichen Bestimmungen für Gewährleistung und Haftung.

VIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort und Sonstiges

  1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist unsere jeweilige Versandstelle, für die Zahlung unser Geschäftssitz.
  2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.
  3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Nichtkaufleute im Sinne des AGB-Gesetzes und für Minderkaufleute.
  4. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Vertragspartnergilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  5. Ist der Vertragspartner Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn der Vertragspartner Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.